Die Unterlagen liegen zudem auch an folgenden Stellen aus:

  • Regionalverband Bodensee-Oberschwaben,
    Hirschgraben 2, 88214 Ravensburg
    Sprechzeiten: Montag bis Freitag 9.00-12.00 Uhr; Montag bis Donnerstag 14.00-16.00 Uhr;
    sowie nach Terminvereinbarung
  • Landratsamt Bodenseekreis
    77, 88045 Friedrichshafen, Raum Z 501
    Sprechzeiten: Montag bis Freitag 8.00-12.00 Uhr; Donnerstag 14.00-17.00 Uhr
  • Landratsamt Sigmaringen
    Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen, Infothek
    Sprechzeiten: Montag, Mittwoch, Freitag 8.30-12.00 Uhr; Dienstag 7.30-16.00 Uhr; Donnerstag 7:30 – 18:00 Uhr
  • Landratsamt Ravensburg
    Kreishaus II, Gartenstraße 107, 88212 Ravensburg, Bau- und Umweltamt, 2. Stock, Raum 233
    Sprechzeiten: Montag bis Freitag 8.00-12.00 Uhr; Montag bis Mittwoch 13:30 bis 15:30 Uhr,
    Donnerstag 13.30-17.30 Uhr
B.   Was tun?

Zu dem Planentwurf, dessen Begründung und dem Umweltbericht kann jedermann gegenüber dem Regionalverband Bodensee-Oberschwaben bis spätestens 02. April 2024 (geändert) Stellung nehmen bzw. Einwendungen machen.

Die Einwendungen sollten, sofern öffentliche Belange, wie der Landschafts-, Natur-, Artenschutz usw., Nachbarschaftsrechte oder persönliche Gründe von Bedeutung sind oder verletzt werden, betreffen. Man sollte diejenigen Argumente verwenden, die persönlich oder für das „Gemeinwohl“ zutreffend sind.

Wer bei der Stellungnahme Hilfe benötigt, kann sich an ein Mitglied der Bürgerinitiative Pro Mensch & Natur Kißlegg wenden oder Sie erreichen uns unter der Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

Die Einwendungen sollten elektronisch über das Beteiligungsportal oder auch schriftlich bzw. zur Niederschrift abgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 ROG).

C.   Wie geht es weiter?

Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben prüft die vorgebrachten Stellungnahmen und teilt das Ergebnis der Prüfung den Absendern mit. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass Einsicht in das Ergebnis beim Regionalverband oder einem Landkreis der Region während der Sprechzeiten ermöglicht wird. Darauf wird gegebenenfalls durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

D.  Hinweise zu den Stellungsnahmen

Die Öffentlichkeitsbeteiligung findet vom 29. Januar - 02. April 2024, die Anhörung der Träger öffentlicher Belange (Behörden etc.) vom 29. Januar - 29. April 2024 statt.

In diesem Zeitraum besteht die Möglichkeit zum Anhörungsentwurf Stellung zu nehmen.

  • Die Stellungnahme soll elektronisch über das Beteiligungsportal unter
    https://beteiligung-regionalplan.de/Bodensee-Oberschwaben
    • Auf dem Beteiligungsportal sind neben den nachfolgenden Plandokumenten auch die Datenschutzerklärung, Informationen zur Nutzung der Online-Beteiligungsplattform sowie ein Hinweispapier als Empfehlung zur effktiven Anwendung der Online-Beteiligung zu finden.

oder

  • per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
  • schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden
    Regionalverband Bodensee-Oberschwaben,
    Hirschgraben 2
    88214 Ravensburg


E.    Was steht den Planungen entgegen?
1. Grundgesetz (GG) -Artikel 20a

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere....

2. Raumplanung
2.1 Landesentwicklungsplan 2002 (LEP 2002)

Der Landesentwicklungpsplan 2002 BW weist in der Karte 4 (zu 5.1.2 Überregional bedeutsame naturnahe Landschaftsräume) das Gebiet, wie folgt aus: "Gebiete, die sich durch eine überdurchschnittliche Dichte schutzwürdiger Biotope oder überdurchschnittliche Vorkommen landesweit gefährdeter Arten auszeichnen und eine besondere Bedeutung für die Entwicklung eines ökologisch wirksamen Freiraumverbundes und im Hinblick auf die Kohärenz eines europäischen Schutzgebietes besitzen."
Siehe unter anderem die Liste der Schutzgebiete im Suchgebiet (Siehe 2.3 Liste der Schutzgebiete)

2.2 Regionalplan 2023

Das Suchgebiet liegt laut Raumnutzungskarte Ost in einem

  • "Vorranggebiet für besondere Waldfunktionen (Z) PS (Plansatz) 3.2.2)" und in einem kleinen Bereich in einem
  • "Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege (Z) (PS 3.2.1)".
    Diese sind im "Textteil des Regionalplan (Planansätze und Begründung)" in zu PS 3.2.1 (ab Seite 136) und zu PS 3.2.2 (ab Seite 140) beschrieben.

Hinweis: Die Nummerierung ist an den Textteil des Regionalplans angelehnt!

3.2 Gebiete für besondere Nutzungen im Freiraum
3.2.0 Allgemeine Grundsätze (G) und Ziele (Z) (ab Seite 37)

G    (1) Der regionale Biotopverbund soll der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere (Fauna) und Pflanzen (Flora) einschließlich ihrer Lebensstätten (Habitate), Lebensräume (Biotope) und Lebensgemeinschaften (Biozönosen) sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen in der Region dienen.

Z    (2) Mit der Festlegung von Gebieten für Naturschutz und Landschaftspflege sowie von Gebieten für besondere Waldfunktionen sind die für den Arten- und Biotopschutz bedeutsamen Kernflächen bzw. Kernräume in ihrem Bestand zu sichern und möglichst kohärent zu verbinden. Die naturschutzfachlich prioritären Flächen sind zu sichern und durch Flächen mit entsprechendem Entwicklungspotenzial zu ergänzen.

G    (3) Dem regionalen Charakter der Region Bodensee-Oberschwaben entsprechend sollen in den eiszeitlich geprägten Landschaftsräumen die Gewässer-, Moor- und Auenlebensräume erhalten und vernetzt werden.

G    (4) Entlang der Wildtierkorridore, in den Siedlungsschwerpunkten sowie in den waldarmen Teilen der Region soll der Sicherung von Waldgebieten besondere Bedeutung beigemessen werden. Dabei sollen die Belange der Erholung berücksichtigt werden.

Z    (5) Moorgebiete und regelmäßig überschwemmte Flussauen innerhalb der Gebiete für besondere Nutzungen im Freiraum sind auch aus Gründen des Moorschutzes bzw. des vorbeugenden Hochwasserschutzes von konkurrierenden Raumnutzungen freizuhalten. In allen Gebieten für besondere Nutzungen im Freiraum sind bei Planungen und Maßnahmen die Belange des Bodenschutzes und die Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen zu beachten. Ebenfalls zu beachten ist der Erhalt natürlicher Überschwemmungs- und Retentionsräume sowie die Sicherung potenziell überflutungsgefährdeter Bereiche.

PS 3.2.1 Grundsätze und Ziele zu Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege (Biotopverbund) in Teilbereichen Suchgebiet Kißlegg Ost-1)

"Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege sichern daher vor allem Gebiete des Offenlandes vor konkurrierenden Raumnutzungen"

Die Erhaltung und Entwicklung eines regional und überregional wirksamen Biotopverbunds im Offenland ist Zielsetzung der Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege. Daher sind neben den naturschutzfachlich hochwertigen Kernflächen bzw. Kernräumen des Biotopverbunds auch die für die Entwicklung eines möglichst kohärenten Biotopverbunds bedeutsamen verbindenden Räume vor konkurrierenden Raumnutzungen zu sichern. Diese Verbundräume dienen dem Austausch der Arten zwischen den einzelnen Kernlebensräumen und der Aufrechterhaltung von stabilen Populationen. Sie sind aber auch bedeutende Potenzialflächen, die bei entsprechender Entwicklung eine Vergrößerung der Kernlebensräume ermöglichen (potenzielle Ausgleichs- und Entwicklungsflächen).

Aus diesem Grund sind in den Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege auch außerhalb der in der Regel naturschutzrechtlich ohnehin schon geschützten Biotopflächen alle irreversiblen Veränderungen unzulässig, die einer weiteren Entwicklung dieser Gebiete zugunsten eines wirksamen Biotopverbunds entgegenstehen.

Ziele 3.2.1 u.a.

Z    (1) Gem. den in PS 3.2.0 genannten allgemeinen Grundsätzen und Zielen, insbesondere zur Sicherung und Entwicklung eines regionalen Biotopverbundsystems, sind im Regionalplan Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege festgelegt und in der Raumnutzungskarte dargestellt.

Z    (2) In den Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege haben die Belange des Arten- und Biotopschutzes sowie des Biotopverbundes Vorrang vor konkurrierenden Raumnutzungen. Ausgeschlossen sind daher alle Vorhaben und Planungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensbedingungen naturschutzfachlich bedeutsamer Arten, der Qualität ihrer Lebensräume und der Funktionalität des Biotopverbunds führen können. Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege sind von Bebauung freizuhalten. Darüber hinaus sind außerhalb der im Regionalplan für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe festgelegten Gebiete Veränderungen der Geländeoberfläche durch Abgrabung oder Aufschüttung ausgeschlossen.

Z    (3) Unter der Voraussetzung, dass keine Kernflächen bzw. Kernräume des Biotopverbundsystems in Anspruch genommen werden, die Zweckbestimmung der Vorranggebiete nach PS 3.2.0 (1), (2), (3) und (5) in Verbindung mit PS 3.2.1 (1) nachweislich nicht gefährdet ist und dass keine weiteren Festlegungen des Regionalplans entgegenstehen, sind in den Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege ausnahmsweise zulässig:

  • standortgebundene bauliche Anlagen der Land- und Forstwirtschaft,
  • Windenergieanlagen,
  • sonstige standortgebundene bauliche Anlagen der technischen Infrastruktur, wenn nachweislich keine zumutbaren Planungsalternativen an anderer Stelle bestehen,
  • die Erneuerung vorhandener Camping- und Wohnmobilstellplätze unter Beibehaltung der bisherigen baulichen Ausprägung,
  • andere Formen naturbezogener Erholungsnutzung samt der zugehörigen Einrichtungen, soweit diese von untergeordneter baulicher Ausprägung sind,
  • Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit sie der Wiederherstellung der ursprünglichen Geländeform, den besonderen Erfordernissen des Hochwasserschutzes oder der Renaturierung von Moorgebieten dienen.
PS 3.2.2 Vorranggebiete für besondere Waldfunktionen (Biotopverbund / Erholung) -  (Suchgebiet Kißlegg Ost-1)

Vorranggebiete für besondere Waldfunktionen dienen der Sicherung eines möglichst kohärenten (zusammenhängenden) Verbunds von Waldlebensräumen und der Sicherung der Wildtierkorridore des Generalwildwegeplans (GWP). Sie bilden den dritten im Regionalplan ausgewiesenen Verbundtypus (vgl. Begründung zu PS 3.2.1). Außer den im Generalwildwegeplan (GWP) benannten Wildtierkorridoren steht allerdings für den Wald seitens des Landes kein Fachkonzept zur Verfügung, das dem Fachplan Landesweiter Biotopverbund des Offenlandes in etwa entsprechen würde. Im Rahmen des von Trautner und Förth erarbeiteten Fachgutachtens zum Regionalen Biotopverbund wurden daher Grundlagen erarbeitet, die der Abgrenzung dieses Verbundsystems zugrunde gelegt werden können. Sie wurden ergänzt durch Daten der Fachverwaltungen (u.a. Waldbiotope der Biotopkartierungen, Waldrefugien).

Vorranggebiete für besondere Waldfunktionen werden aber nicht nur wegen ihrer Bedeutung für den Biotopverbund, sondern auch aus Gründen der Erholungsvorsorge ausgewiesen.

In den Vorranggebieten für besondere Waldfunktionen hat die Erhaltung bzw. Entwicklung eines naturnahen Waldbestandes Vorrang vor anderen Raumnutzungen. Aufschüttungen und Abgrabungen sind in Vorranggebieten für besondere Waldfunktionen grundsätzlich nicht zulässig.

Ausnahmsweise zugelassen werden können auch die Errichtung und der Betrieb regionalbedeutsamer Windenergieanlagen, wenn nachgewiesen werden kann, dass keine Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Biotopverbundes und der Erholungsnutzung zu erwarten sind.

3.2.2 Grundsätze und Ziele u.a.

Z    (1) Gem. den in PS 3.2.0 genannten allgemeinen Grundsätzen und Zielen, insbesondere zur Vernetzung von Waldlebensräumen, zur Sicherung von Wildtierkorridoren und zur Erhaltung der Erholungsqualität des Waldes, sind im Regionalplan Vorranggebiete für besondere Waldfunktionen festgelegt und in der Raumnutzungskarte dargestellt.

Z    (2) In den Vorranggebieten für besondere Waldfunktionen hat die Erhaltung bzw. Entwicklung eines naturnahen Waldbestandes Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen. Ausgeschlossen sind daher alle Vorhaben und Planungen, die dieser Zielsetzung entgegenstehen. Darüber hinaus sind außerhalb der im Regionalplan für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe festgelegten Gebiete Veränderungen der Geländeoberfläche durch Abgrabung oder Aufschüttung ausgeschlossen.

Z    (3) Unter der Voraussetzung, dass keine Kernflächen bzw. Kernräume des Biotopverbundsystems in Anspruch genommen werden, die Zweckbestimmung der Vorranggebiete nach PS 3.2.0 in Verbindung mit PS 3.2.2 (1) nachweislich nicht gefährdet ist und keine weiteren Festlegungen des Regionalplans entgegenstehen, ist in Vorranggebieten für besondere Waldfunktionen die Umwandlung des Waldbestandes in eine andere Art der Landnutzung (Waldumwandlung) nur zulässig

  • zur Errichtung standortgebundener baulicher Anlagen der Forstwirtschaft,
  • zur Errichtung baulicher Anlagen der waldbezogenen Erholungsnutzung von untergeordneter baulicher Ausprägung,
  • zur Errichtung von Windenergieanlagen,
  • zur Errichtung sonstiger standortgebundener baulicher Anlagen der technischen Infrastruktur, wenn nachweislich keine zumutbaren Planungsalternativen an anderer Stelle bestehen,
  • zur Verbesserung der Kohärenz des regionalen Verbundsystems von Offenlandlebensräumen gem. PS 3.2.1
3.Die Schutzgüter und die Beeinträchtigungen beim Bau von WKA im Suchgbegiet Kißlegg Ost-1
3.1 Auswirkungen auf den Menschen (u.a. menschliche Gesundheit)
  1. Lärmbelästigung mit Kumulation anderer Lärmquellen
  • die geplanten Windindustrieanlagen sind eine starke Quelle von Lärmimmissionen. Der Lärm wird zu starken gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Lärmbelästigungen führen, welcher man sich nicht entziehen kann!
  • a. warnt die WHO und das Deutsche Umwelt Bundesamt (UBA) im Zusammenhang mit Lärmbelästigungen im Lebensumfeld vor gravierenden Gesundheitsrisiken. Die identifizierten gesundheitlichen Auswirkungen von Umgebungslärm sind:
    • Entscheidende gesundheitliche Auswirkungen
      • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
      • Chronische Lärmbelästigung
      • Schlafstörungen
      • Kognitive Beeinträchtigung
      • Dauerhafte Gehörschäden und Tinnitus
    • Wichtige gesundheitliche Auswirkungen
      • Pränatale Beeinträchtigungen und Fehlgeburten
      • Auswirkungen auf die Lebensqualität, das allgemeine Wohlbefinden und die mentale Gesundheit
      • Metabolische Auswirkungen
    • „Offenbar ist Windkraft schon bei niedrigeren Schalldrucken gefährlicher als bisher angenommen“, sagte Christian-Friedrich Vahl, langjähriger Direktor der Klinik für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie an der Universität Mainz.“ Quelle: https://www.welt.de/wirtschaft/article230800405/Windkraft-Gesundheitsrisiko-steigt-durch-den-Schall.html
    • Weitere Lärmquellen im Umfeld sind in Bezug auf Landwirtschaftliche Tätigkeiten (Biogasanlagen, Bewirtschaftung, Belüftungsanlagen, Landwirtschaftlicher Verkehr u. Autobahn A96 vorhanden, welche das Problem Lärm ebenfalls verstärken.
  • Die WHO gibt in ihrer Empfehlung „Position // Juli 2019 WHO-Leitlinien für Umgebungslärm für die Europäische Region Lärmfachliche Bewertung der neuen Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation für Umgebungslärm für die Europäische Region“ bzgl.
    4 Lärm von Windenergieanlagen
    Empfehlungen der WHO für die Lärmbelastung durch Windenergieanlagen:
    • Durchschnittliche Belastung (Lden)
      • Die WHO empfiehlt für die durchschnittliche Lärmbelastung durch Windenergieanlagen einen Lärmpegel von 45dB(A) Lden nicht zu überschreiten, weil Lärm von Windenergieanlagen oberhalb dieses Dauerschallpegels mit schädlichen gesundheitlichen Auswirkungen verbunden ist. Die WHO stuft diese Empfehlung als bedingt ein.
    • Nächtliche Dauerschallbelastung (Lnight)
      • Die WHO spricht für die durchschnittliche nächtliche Lärmbelastung durch Windenergieanalgen keine Empfehlung aus, da zum Zeitpunkt der Entwicklung der Leitlinien nicht genügend wissenschaftliche Erkenntnisse vorlagen.
    • Lärmminderungsmaßnahmen für Lärm von Windenergieanlagen
    • Die WHO empfiehlt, dass die Politik geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Lärmbelastung durch Windenergieanlagen oberhalb der empfohlenen Leitlinienwerte ergreift, um die gesundheitlichen Auswirkungen durch den Lärm von Windenergieanlagen zu mindern. Die WHO spricht keine konkreten Maßnahmen aus, da nicht genügend wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, um eine Maßnahme gegenüber anderen bevorzugt zu empfehlen. Die WHO stuft diese Empfehlung als bedingt ein.
    • Das bedeutet, dass bevor nicht genügend wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die Bevölkerung geschützt werden muss. Wie bei der Ernährung, wo die Nahrungsaufnahme ein Grundbedürfnis ist, um das Überleben zu sichern, so zählt auch ausreichender und gesunder Schlaf dazu.
      Dieser ist mit WKA im Umfeld von weniger als 1.000m nicht möglich!
  1. Beeinträchtigung der Gesundheit durch Infraschall und Schalldruckwellen
  2. Störung durch Rotoren-Schattenschlag
  3. Einschränkungen im Bereich Erholungsraumes Wald
  4. Verlust der Immobilienbewertung,
  5. Auswirkungen auf den Tourismus, Wanderwege und Aussichtspunkte
  6. Gefährdung der menschlichen Gesundheit bei einer Havarie
  7. Beeinträchtigung der Lebensqualität
  8. permanenter Eintrag von Rotorenabrieb in das menschliche Umfeld
  9. Eingeschränkte Erholungsfunktion durch erhöhten Lärm am Tag (Kinder, Schichtarbeiter, Kranke und Alte)
3.2 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
  1. Auswirkungen auf Naturschutz und Artenvorkommen
  2. Auswirklungen auf den Greifvogelschutz, sowie Vorkommen von gefährdeten Arten
  3. Auswirkungen auf den Fledermausschutz mit Wochenstuben, Winterquartiere u. Nahrungssuche
  4. Auswirkungen auf Amphibienschutz mit Straßensperrung im Frühjahr (Amphibien werden geschützt, die Lebensräume aber zerstört)
  5. Eingriff in den Reptilienlebensraum (Kreuzottern)
  6. Beeinträchtigungen und Auswirkungen auf den Vogelzug (u.a. Roter Weiher)
  7. Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt bei einer Havarie
  8. permanenter Eintrag von Rotorenabrieb in das Umfeld von Tieren u. Pflanzen
  9. Zerstörungen, Zerschneidungen und Verinselungen von Lebensräumen
  10. massiver Eingriff bzw. Zerstörung der Bodensymbiose des Waldbodens
3.3 Auswirkungen auf Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft
  1. massive Störung der über 40 Schutzgebiete im Suchkreisbereich
  2. negative Auswirkungen für die Biotopvernetzung und FFH (Flora, Fauna, Habitat) Gebiete
  3. negative Auswirkungen auf Wasserschutzzonen, Quellen und deren Erweiterungsmöglichkeiten
  4. massive Beeinträchtigung auf den Wald- u. Bodenschutz durch Zuwegungen und Installationsflächen
  5. Massiver Eintrag von Fremdkörper (Kies, Beton, Stahl usw.) in den Waldboden
  6. Gefährdung von Boden, Wasser und Luft bei einer Havarie (Brand, Leckagen, Getriebe-/Rotorenschäden)
  7. hohe Bodenverdichtung durch Zuwegungen u. Installationsflächenbau, sowie LKW-Fahrten
  8. Beeinträchtigung des Bodens für die Landwirtschaft durch stetige Rotorenerosion
  9. negativer Einfluss auf den ökologischen Nutzen und Systemleistungen des Waldes
  10. permanente Körperschalleintrag auf den Boden und auf die Pflanzen, Pilze u. Flechten im Boden
  11. Gefährdung der Wasserstockwerke durch permanente Erschütterungen (Erschütterungsemission)
  12. massive Eingriffe auf Feuchtgebiete und Moorlandschaften als Wasserspeicher
  13. Verlust des Kohlenstoffspeichers Moor durch Entwässerung beim Wege- u. Installationsflächenbau
  14. Moorschutz ist Klimaschutz!!!
  15. Störungen des Biotopverbundsystems mit Zerstörungen, Zerschneidungen und Verinselungen von Lebensräumen
  16. Störungen Mikroklima durch Luftverwirbelungen (Wirbelschleppen) und Luftumschichtungen
3.4 Blicke auf kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Die Landschaft wurde durch Eiszeiten geprägt (Drumline, Toteislöcher, Findlinge, Senken, Täler, Moore) u.a. Würmeiszeit (115.000 - ca. 10.000 Jahre)

  1. Auswirkungen auf das Landschaftsbild